AGB

Vertrags-, Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil dieses Angebotes. Sie gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die der Designer in Auftrag nimmt, durch Erteilung des Auftraggebers in Angebote sind freibleibend. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich durch den Designer bestätigt werden.

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag.Vertragsgegen stand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten des Designers sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht.
1.4 Die Werke des Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/ Verwerter mit Zahlung des Regelhonorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarplichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Designers.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwil ligung des Designers.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.

2. Honorar und Zahlungsbedingungen
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bil den eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Designer
a) das Regelhonorar für die Entwurfsarbeit,
b) das Werkzeichnungshonorar.
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Designer ein Abschlagshonorar.
2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Berufsverband Kommunikationsdesign, des Deutscher Verband für Kunstgeschichte oder der VG Bild-Kunst, Bonn und VG Wort.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, Fotos, Videoaufnahmen ist nicht berufsüblich.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalteri schen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
2.8 Der Designer behält sich vor, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
2.9 Für jede schriftliche Mahnung gilt eine Kostenpauschale von 5,– Euro als vereinbart.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie anderer Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungs arbeiten entstehende technische Nebenkosten sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt der Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenem Namen vergibt, stellt der Aufraggeber/Verwerter den Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Veraus lagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendergefahr
4.1 An den Arbeiten des Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Haftung
6.1 Eine Haftung für Wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/ Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Designers nicht ausgeschlossen.
6.6 Reklamationen oder Mängelrügen können nur bei Rückgabe sämtlicher Unterlagen einschließlich seiner Lieferung innerhalb von 8 Tagen berücksichtigt werden. Einsendungen unvollständiger Unterlagen und Reklamationen ohne Belege sind nicht beweiskräftig. Sie können weder bearbeitet noch verlängern sie die Reklamationsfrist.
6.7 Bei berechtigter Reklamation wird kostenloser Ersatz oder Nachbesserung in angemessener Frist geleistet.
6.8 Der Designer verpflichtet sich zu größtmöglicher Sorgfalt bei der Durchführung des Auftrages. der Designer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollte trotzdem ein Schaden oder eine fehlerhafte Bearbeitung vorkommen und/oder auf sein Verschulden zurückzuführen sein, haftet der Designer nur in der Höhe des Materialwertes. Herstellungskosten, Honorare-und Gagenforderungen bleiben von der Haftung ausgeschlossen.
6.9 Es besteht keine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Vorlagen oder der gleichen es sei denn, der Auftraggeber verlangt dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung.

7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken (Druckerzeugnissen) sind dem Designer mindestens 10 (ungefaltete) Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Designer überlassenen Vorlagen werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz des Designers. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.